Rechtsprechung

Aktuelle Entscheidungen zum Güterichter. Wenn Sie einen Hinweis auf eine hier noch nicht aufgenommene Entscheidung haben, dann schreiben Sie bitte eine kurze Nachricht.

20. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 24.07.2015 – L 8 U 633/15 –

Die Verweisung an einen Güterichter liegt im Prozessleitungsermessen des Gerichts. Sie kann von einer Partei allenfalls angeregt werden.

19. Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 08.04.2015 – L 15 SF 387/13 –

Wird das persönliche Erscheinen des Antragstellers zu einem Güterichtertermin angeordnet, so kann er Entschädigung für einen Verdienstausfall nach dem JVEG verlangen. Die Vorschrift des § 191 SGG findet auch im Güterichterverfahren Anwendung. Denn das Güterichterverfahren ist, anders noch als die gerichtsinterne Mediation, Teil des sozialgerichtlichen Verfahrens (siehe dazu Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 13.08.2013 – L 15 SF 163/12 –).

18. Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 09.01.2015 – 10 OB 109/14 –

Die Verweisung an den Güterichter ohne Zustimmung der Beteiligten ist mit der Beschwerde angreifbar, § 146 Abs. 1 VwGO. Die Verweisung ist ermessensfehlerhaft, wenn es an der Bereitschaft zur Mitwirkung eines der Beteiligten fehlt.

17. Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 19.12.2014 – L 2 P 74/14 B ER –

Auch wenn der Beschwerdegegner einer Verweisung an den Güterichter zugestimmt und der Beschwerdeführer sich hierzu nicht geäußert hat, verweist das Gericht die Sache wegen der Eilbedürftigkeit nicht an den Güterichter.

16. Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 21.11.2014 – 22 U 37/14 –

Das Prozessgericht ist nach dem Scheitern des Güterichterverfahrens nicht an den Vergleichsvorschlag und die Begründung des Güterichters gebunden.

15. Verwaltungsgericht Göttingen, Beschluss vom 27.10.2014 – 2 B 986/13, 2 A 717/13, 2 A 851/13, 2 A 1002/13 –

Weil es sich nicht um eine Mediation i.S.d. Mediationsgesetzes handelt, ist der Ausschlussgrund des § 41 Nr. 8 ZPO nicht auf den Güterichter anwendbar. Jedoch führt § 54 Abs. 1 ZPO dazu, dass ein Güterichter wegen der Besorgnis der Befangenheit nicht mehr am streitigen Verfahren in der gleichen Sache mitwirken darf.

14. Landgericht Nürnberg-Fürth, Urteil vom 02.10.2014 – 8 O 10468/10 –

Ein Schlichtungsverfahren nach § 15 a Abs. 1 Nr. 2 EGZPO i.V.m. Landesrecht ist nicht erforderlich, wenn im Einvernehmen mit den Parteien ein Güterichterverfahren stattfindet. Es ist treuwidrig, sich nach dem Scheitern des Güterichterverfahrens auf das Ausbleiben des Schlichtungsverfahrens zu berufen.

13. Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 06.08.2014 – 1 A 257/10 –

Die Verweisung durch das Gericht an den Güterichter braucht weder Antrag noch Zustimmung der Beteiligten.

12. Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 04.08.2014 – 1 E 69/13 –

Wird vor dem Güterichter ein Vergleich geschlossen, der über den anhängigen Streitgegenstand hinausgeht, ist hierfür ein gesonderter Streitwert festzusetzen.

11. Sächsisches Finanzgericht, Beschluss vom 16.06.2014 – 6 K 354/14 –

Bei der Verweisungskompetenz an den Güterichter handelt es sich nach § 155 FGO i.V.m. § 278 Abs. 5 Satz 1 ZPO um eine Ermessensentscheidung des Prozessgerichts.

10. Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 03.06.2014 – 5 D 90/13 – [s. auch Nr. 2, 9]

Dem einstweiligen Antrag, sicherzustellen, dass beim Bundesverwaltungsgericht ein Güterichter bestellt wird, fehlt das Rechtsschutzinteresse, weil dort im Geschäftsverteilungsplan zwei Güterichter bestellt worden sind.

9. Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 03.06.2014 – 5 D 89/13 – [s. auch Nr. 2, 10]

Dem Antrag festzustellen, dass das Bundesverwaltungsgericht in den Jahren 2012 und 2013 verpflichtet gewesen sei, durch Geschäftsverteilungsplan Güterichter zu bestimmen, fehlt das notwendige Feststellungsinteresse.

8. Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 30.05.2014 – L 6 AS 132/14 –

Die Verweisung durch das Gericht an den Güterichter braucht weder Antrag noch Zustimmung der Beteiligten. Nur die Verweisung gegen den Willen mindestens eines Beteiligten ist in der Regel ermessensfehlerhaft.

7. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 29.04.2014 – 21 ZB 14.208 –

Es ist kein Verfahrensmangel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, wenn die Anregung, das Verfahren an den Güterichter zu verweisen, durch das Gericht nicht aufgegriffen worden ist. Der Kläger hätte nämlich auch in der mündlichen Verhandlung auf eine gütliche Streitbeilegung hinwirken oder Vergleichsvorschläge einbringen können.

6. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.04.2014 – 8 S 1528/13 –

Anträge, das Verfahren an einen Güterichter zu verweisen, sind bloße Anregungen an das Gericht, über die nicht förmlich entschieden werden muss. Die Verweisung an den Güterichter braucht nicht das Einverständnis aller Beteiligter. Eine Verweisung an den Güterichter gegen das Interesse der Antragssteller würde jedoch wegen der insgesamt langen Dauer des Beschwerdeverfahrens mit Art. 19 Abs. 4 GG in Konflikt geraten.

5. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.02.2014 – 8 S 2751/11 –

Eine Verweisung an den Güterichter wird durch Beschluss entschieden.

4. Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 28.01.2014 – 1 A 257/10 –

Die Verweisung durch das Gericht an den Güterichter braucht weder Antrag noch Zustimmung der Beteiligten. Wegen des mit der weiteren Beweiserhebung verbundenen Kostenrisikos verweist das Gericht das Verfahren an den Güterichter.

3. Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 27.09.2013 – L 2 P 45/13 B –

Die Verweisung an den Güterichter ist eine prozessleitende Verfügung nach § 172 Abs. 2 SGG, die nicht mit der Beschwerde angreifbar ist.

2. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 22.08.2013 – 2 AV 5/13 – [s. auch Nr. 9, 10]

Für die Entscheidung über einen Normenkontrollantrag gegen den Geschäftsverteilungsplan des Bundesverwaltungsgericht, mit der Begründung, es sei unterblieben Güterichter zu bestimmen, ist das Bundesverwaltungsgericht nicht zuständig. Ein solcher Antrag hat auch keine Aussicht auf Erfolg, weil das Ausbleiben der Bestimmung von Güterichtern nicht zur Ungültigkeit des Geschäftsverteilungsplans führt, sondern höchstens zu seiner Ergänzungsbedürftigkeit.
Das Bundesverwaltungsgericht als Bestimmungsgericht i.S.d. § 53 VwGO ist auch nicht zuständig über den Antrag zu entscheiden, für sämtliche Verfahren des Antragstellers vor den Verwaltungsgerichten und vor dem Bundesverwaltungsgericht Güterichter zu bestimmen. Dafür ist jeweils das Gericht in der Hauptsache zuständig.

1. Arbeitsgericht Hannover, Beschluss vom 01.02.2013 – 2 Ca 10/13 Ö –

Anders als bei § 54a Abs. 2 ArbGG, nach dem sich die Beteiligten in gegenseitigem Einvernehmen dazu entschließen können, eine außergerichtliche Konfliktbeilegung zu versuchen, braucht die Verweisung an den Güterichter nicht die Zustimmung der Beteiligten. § 54a Abs. 2 ArbGG ist nicht analog anwendbar.
Die Verweisung an den Güterichter beschneidet die Parteien hinsichtlich ihrer prozessualen Möglichkeiten nicht, denn auch mit ihrem Einverständnis zum Verfahren könnte der Güterichter nicht durch Versäumnisurteil entscheiden. Das Güterichterverfahren findet anstelle der Güteverhandlung durch den Vorsitzenden statt und führt somit nicht zu einer Verfahrensverzögerung. Bei der Verweisung an den Güterichter handelt es sich um eine sachgerecht auszuübende Ermessensentscheidung.